- Spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei für Bootskäufer
Ihre risikofreie Lösung bei Problemen mit dem Bootskauf
Unsere erfahrenen Fachanwälte setzen bundesweit Ihr Recht durch! Aus mehr als 1.000 geführten Verfahren kennen wir alle Tricks und Kniffe, um auch für Sie das bestmögliche Ergebnis durchzusetzen.
- Möchten Sie von Ihrem Kaufvertrag zurücktreten?
- Wurden Ihnen Mängel am Boot verschwiegen?
- Hat der Verkäufer falsche Angaben gemacht?
Bereits 2000+ Bootskäufe geprüft
Wir sind bekannt aus
Dabei können wir Ihnen helfen
Nacherfüllung/Neulieferung
Sie haben das Recht auf Nacherfüllung, wenn Sie ein Boot mit Mängeln gekauft haben, die nicht angegeben oder absichtlich verschwiegen wurden — ob undichte Rumpfverbindungen, defekte Bordelektrik oder ein schadhafter Antrieb. Bei einem Neuboot steht Ihnen auch das Recht auf Neulieferung eines mangelfreien Bootes zu. Verkäufer und Werften verweigern das häufig. Wir sorgen für Ihr Recht und den nötigen Nachdruck.
Minderung
Sie haben das Recht auf Minderung, wenn sich der Verkäufer weigert, einen Mangel an Ihrem Boot zu beheben oder wenn die Reparatur fehlschlägt. Das gilt häufig bei Schäden durch Osmose, Motorproblemen oder mangelhafter Ausstattung. Als Käufer steht Ihnen ein finanzieller Ausgleich für den geminderten Wert zu. Unsere Anwälte sorgen dafür, dass Ihnen die Minderung auch tatsächlich gezahlt wird.
Rücktritt/Wandlung
Sie haben das Recht auf Rücktritt von Ihrem Bootskauf, wenn sich der Verkäufer weigert, die Mängel zu beseitigen, oder wenn eine Nachbesserung mehrfach gescheitert ist. In diesem Fall erhalten Sie den vollen Kaufpreis zurück — auch bei Beträgen im sechsstelligen Bereich. Im kostenlosen Erstgespräch geben wir Ihnen eine fundierte Einschätzung, ob Ihnen die vollständige Rückabwicklung Ihres Kaufvertrages zusteht.
Arglistige Täuschung/Betrug
Manipulierte Betriebsstunden am Motor, verschwiegene Osmoseschäden, gefälschte Baujahrangaben oder fehlende CE-Kennzeichnung — beim Bootskauf wird häufiger getäuscht, als viele denken. Auch Klauseln wie „gekauft wie gesehen" schützen den Verkäufer bei arglistiger Täuschung nicht. Unsere Spezialisten geben Ihnen eine kostenfreie Erstberatung zu Ihren Chancen auf eine vollständige Rückabwicklung.
- Schneller Ablauf
48 Stunden – und die Gegenseite weiß Bescheid: So schnell setzen wir uns für Ihre Rechte ein
Nur vier einfache Schritte – In durchschnittlich 11 Tagen zum Erfolg
Schritt 1
- Formular ausfüllen
Füllen Sie unser kurzes Online-Formular aus, um uns die wichtigsten Informationen zu Ihrem Anliegen mitzuteilen. Dieser Schritt dauert nur wenige Minuten und bildet die Grundlage für eine schnelle und zielführende Bearbeitung.
- Ihr Zeitaufwand: max. 5 Minuten
Schritt 2
- Ersteinschätzung erhalten
Nach Eingang Ihrer Anfrage prüfen unsere spezialisierten Fachanwälte den Sachverhalt und geben Ihnen eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung. Sie erfahren, welche Rechte Ihnen zustehen und wie Ihre Erfolgsaussichten sind.
- Dauer: max. 2 Werktage
Schritt 3
- Strategie besprechen
In einem persönlichen Telefonat entwickeln wir gemeinsam eine maßgeschneiderte Strategie, um Ihre Ansprüche durchzusetzen. Wir beraten Sie transparent, unverbindlich und kostenfrei über die nächsten Schritte.
- Rückmeldung nach max. 3 Tagen
Schritt 4
- Rechte durchsetzen
Wenn Sie uns beauftragen, setzt unser erfahrenes Team Ihre Rechte konsequent durch – außergerichtlich oder vor Gericht. Ihr Erfolg ist unser Ziel – wir stehen an Ihrer Seite, bis Ihre Ansprüche vollständig durchgesetzt sind.
- Rückmeldung nach ca. 11 Tagen
Lokaler Anwalt oder Bootskauf-Rechte?
Auf eigene Faust
Lokaler/allgemeiner Anwalt
Bootskauf-Rechte
Schnelle und unkomplizierte Abwicklung
❌
Auf eigene Faust:
Langwieriger Prozess, keine Fachkenntnisse
❌
Lokaler/allgemeiner Anwalt:
Komplexe Abstimmung, evtl. langsamere Bearbeitung
✅
Autokauf-Rechte:
Effizienter Ablauf durch spezialisierte Experten
Juristische Fachkenntnisse
❌
Auf eigene Faust:
In der Regel nicht vorhanden
❌
Lokaler/allgemeiner Anwalt:
Ungewisse Fachkenntnisse und Erfahrung
✅
Autokauf-Rechte:
Erfahrung und Expertise durch mehr als 2.000 Fälle
Hohe Erfolgsquote
❌
Auf eigene Faust:
Geringe Erfolgschancen ohne Expertenwissen
❌
Lokaler/allgemeiner Anwalt:
Abhängig von Erfahrung des Anwalts
✅
Autokauf-Rechte:
Hohe Erfolgsquote durch (aktuelle) Fachkenntnisse
Warum prüfen wir Ihren Fall kostenfrei?
- Unser Kredo
Erfolgschancen prüfen lassen – unverbindlich, transparent und kostenfrei
Wir möchten sicherstellen, dass jeder Bootskäufer die Möglichkeit hat, seine Rechte durchzusetzen – unabhängig von finanziellen Hürden. Eine kostenfreie Fallprüfung ermöglicht es Ihnen, ohne Risiko zu erfahren, ob und wie wir Ihnen helfen können.
Unser Ziel ist es, Transparenz zu schaffen: Sie erhalten eine klare Einschätzung Ihrer Erfolgschancen, bevor Kosten entstehen. So treffen Sie eine fundierte Entscheidung, und wir können gemeinsam den besten Weg für Ihren Fall planen.
Sascha Schiller
- Kostenfrei & unverbindlich
Unser Erstcheck für Sie
- Möchten Sie von Ihrem Kaufvertrag zurücktreten?
- Wurden Ihnen Mängel am Boot verschwiegen?
- Hat der Verkäufer falsche Angaben gemacht?
- Kundenstimmen
Das sagen unsere Kunden
Wir stellten sehr zufällig fest, dass das von uns erworbene Fahrzeug einen Unfallschaden gehabt haben muss. Der Verkäufer stritt vehement ab dass er davon wusste, deshalb gestaltete sich eine Einigung des Problems schwierig. Da wir genau wussten, dass wir nichts mit dem Schaden zu tun haben, haben wir autokauf-rechte.de nach einer Einschätzung gebeten. Uns wurde empfohlen eine Minderung festzusetzen, woraufhin wir die Kanzlei Schiller damit beauftragt haben. Im Resultat hat eine externe Werkstatt den Schaden behoben, der Verkäufer musste für die Reparatur aufkommen und uns den niedrigeren Wert des Fahrzeuges erstatten, auch die Anwaltskosten trug der Verkäufer. Wir hoffen nicht, dass wir Ihr Leistungen wieder in Anspruch nehmen müssen, würden es aber ohne bedenken wieder tun, sehr empfehlenswerte Arbeit, vielen Dank nochmal.
Leopold Rausch
Unternehmer
Herr Schiller hat unseren, eigentlich schon abgeschriebenen, Fehl-Autokauf wieder in Ordnung gebracht. Auf Empfehlung haben wir den Service von autokauf-rechte.de in Anspruch genommen. Nach der raschen und erfolgsversprechenden Ersteinschätzung waren wir uns sicher die Kanzlei Schiller zu beauftragen. Das war die genau richtige Entscheidung, danke nochmals und weiterhin viel Erfolg.
Bijan Dimka
Software Entwickler
Ich habe mir bei unserem lokalen Gebrauchtwagenhändler einen gebrauchten VW Polo gekauft. Nach 2 Monaten dann wie aus dem Nichts ein Motorschaden. Da ich eine Gebrauchtwagengarantie beim Autokauf mit erworben hatte, meldete ich mich mit meinem Problem Händler. Der stellte sich aber von Anfang quer und verlangte von mir einen Beweis dass die Schuld nicht bei mir liegt. Teuere Gutachten kamen für mich nicht in Frage, weshalb ich mich bei Autokauf-Rechte.de meldete. Nach kurzer Schilderung widmete sich Herrn Schiller meinem Fall. Das Ergebnis: 1 Brief reichte aus um den Verkäufer zum Handeln zu bewegen. Die Kosten für den Anwalt hat meine KFZ-Versicherung übernommen (inkl. Rechtsschutz), die Reparatur des Fahrzeuges die Werkstatt des Händlers. Danke und viele liebe Grüße Martin
Martin Gospodarek
Einzelhandelskaufmann
- Über uns
Die Kanzlei hinter Bootskauf-Rechte
Über die Kanzlei
Wir sind die überregional bekannte und renommierte Kanzlei „Schiller Rechtsanwälte“. Zu unseren Schwerpunkten gehören das Verkehrsrecht/Kaufrecht und das Versicherungsrecht. Hier führen unsere Anwälte Fachanwaltstitel, welche die besondere Fachkunde in dem entsprechenden Bereich belegt. In allen Bereichen kämpfen wir deutschlandweit für die Durchsetzung der Rechte unserer Mandanten. Wir sind seit etlichen Jahren am Markt und können in unseren Kernbereichen mit großer Erfahrung und Kompetenz aufwarten. Vom Sekretariat bis zu den Anwälten sind wir bestens organisiert und strukturiert. Darüber hinaus sind wir ebenfalls eine der Top Kanzleien im Bereich der zivilrechtlichen Prozessführung.
Unsere Erfahrung und unsere Kompetenz sind der Schlüssel zu Ihrem Erfolg.
Bei uns steht die Zufriedenheit unserer Mandanten im Mittelpunkt, für die wir alles unternehmen. Wichtig ist uns dabei eine schnelle und einfache Kommunikation sowie eine fachliche Spitzenleistung. Überzeugen Sie sich selbst von uns.
Bundesweit tätig
Wir sind bundesweit für unsere Mandantschaft tätig
Parkplatz suchen? Einen Strafzettel bekommen, weil das Gespräch doch länger gedauert hat? Einen extra Termin nehmen? Vielleicht kommt noch etwas dazwischen und Sie warten wieder eine Woche auf den nächsten freien Termin? Verschwendung wertvoller Zeit für An- und Abreise?
Nicht bei uns!
Im Internetzeitalter kann die Bearbeitung in den meisten Rechtsbereichen ohne komplizierte persönliche Termine voll zufriedenstellend erledigt werden. Wir können alle erforderlichen Fragestellungen am Telefon besprechen. Dies spart Zeit für Sie und uns. Sie haben einige Stunden mehr Freizeit und wir können die gewonnene Zeit besser in die qualitativere Bearbeitung Ihres Falles investieren. Letztendlich sind Sie der Nutznießer von einer einfachen Kommunikation.
Es ist weiterhin nicht von Belang von wo aus die anwaltliche Leistung erbracht wird, sondern wie qualitativ diese ist. Bei uns finden Sie einen selten hohen Qualitätsstandard in Sachen Bootskauf. Sie werden sehen wie einfach und unkompliziert die Zusammenarbeit mit uns sein wird. Rufen Sie uns kostenlos an und überzeugen Sie sich selbst.
Käufer & Verkäufer
Ob Käufer oder Verkäufer, wir setzen Ihr Recht durch! Ein großer Vorteil für Sie, da wir die Taktiken beider Seiten kennen.
Getäuscht oder enttäuscht? – Mangel oder nur Verschleiß?
Gerade bei älteren Booten kommt es häufig vor, dass das Boot eben kein neues Boot mehr ist, der Käufer dies jedoch nicht wahrhaben will und versucht den Preis zu drücken, da dieser ein “neues” Boot erwartet hat.
Wir erleben oftmals, dass diverse Mythen unter den Käufern üblich sind. Erschreckender ist noch, dass häufig selbst Anwälte die Thematik Bootskauf nicht oder nur mäßig beherrschen. Teilweise werden hanebüchene Forderungen gestellt:
- In den ersten 6 Monaten muss der Verkäufer jeden Defekt beseitigen
- Ich als Käufer habe 2 Jahre Garantie
- Der Verkäufer muss das Boot bei mir zur Nachbesserung abholen
Diese und weitere Fehlvorstellungen erlebt man in der Praxis leider nicht selten. Wir haben verkäuferseits häufig erfahren müssen, dass sie sich auf haarsträubende Vergleiche und Zahlungen eingelassen haben obwohl dafür nicht der geringste Bedarf bestand. Hier zahlt sich die Einschaltung unserer Kanzlei stets aus.
Fallbeispiele
Nacherfüllung/Neulieferung
Der Verkäufer verkauft dem Käufer ein mangelhaftes Boot. Nachdem der Mangel dem Verkäufer gegenüber angezeigt wurde, kümmert dieser sich um die Behebung des Mangels auf eigene Kosten. Praxisbeispiel: Herr Meier kauft bei der Bootshandlung Petersen eine gebrauchte Bavaria Cruiser 34 zum Preis von 95.000 €. Nach 3 Monaten Nutzung zeigt sich ein erheblicher Osmoseschaden am Rumpf. Herr Meier unterrichtet die Bootshandlung Petersen darüber, dass der Rumpf großflächig von Osmose befallen ist und fordert die Beseitigung des Schadens. Die Bootshandlung Petersen erkennt den Mangel jedoch nicht an und verweigert die Reparatur. Da sich Herr Meier nicht weiter zu helfen weiß, schaltet er die spezialisierte und erfahrene Kanzlei Schiller ein. Mit einer rechtlich zutreffenden Begründung setzt die Kanzlei Schiller die Bootshandlung Petersen unter Druck, weshalb sich diese doch noch dazu entscheidet, den Osmoseschaden fachgerecht sanieren zu lassen. Die Rechtsanwaltskosten trägt die Bootshandlung Petersen. Beim Bestehen eines Sachmangels hat der Käufer einen Anspruch auf die sog. Nachbesserung, also die Beseitigung des Mangels, gegen den Verkäufer. Die Behebung des Mangels kann dabei beispielsweise durch eine Eigenreparatur des Verkäufers oder durch die Übernahme der Reparaturkosten in einer Werft erfolgen. Wie der Verkäufer den Mangel beseitigt, kann dieser selbst entscheiden. Der Verkäufer darf in der Regel nach eigenem Ermessen entscheiden, ob er die schadhaften Teile repariert oder durch neue ersetzt. Zu beachten gilt hier, dass der Verkäufer die Aufwendungen, also Kosten, zu tragen hat, welche für die Nacherfüllung erforderlich sind. So insbesondere Transport-, Kran-, Arbeits- und Materialkosten. Der Käufer hingegen ist dem Verkäufer grundsätzlich gegenüber verpflichtet, das Boot zu dem Verkäufer zu schaffen. Die erforderlichen Kosten, soweit sich diese in einem gewöhnlichen Rahmen halten, sind wie oben aufgezeigt, vom Verkäufer zu übernehmen. Der Verkäufer ist jedoch grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, das Boot beim Käufer abzuholen oder die logistische Organisation für den Transport zu übernehmen. Ist ein Transport des Bootes zum Verkäufer jedoch nur mit erheblichen Unannehmlichkeiten (auch finanzieller Art) möglich, wie es bei einem nicht seetüchtigen Boot oder einem Boot ohne Trailer regelmäßig der Fall ist, so muss grundsätzlich der Verkäufer den Transport organisieren und die Kosten tragen. Obwohl diese Variante für beide Seiten eigentlich das niedrigste Streitpotential bietet, ist sie in der Praxis nicht sehr weit verbreitet und in der Regel nur nach erheblichem Druck zu erreichen. Alternativ steht Ihnen bei einem Neuboot das Recht zu, die Lieferung eines neuen mangelfreien Bootes zu fordern. Hierbei haben Sie die Wahl, ob die Mängel durch den Verkäufer behoben werden sollen oder ob ein neues mangelfreies Boot geliefert werden soll.
Minderung
Der Verkäufer verkauft dem Käufer ein mangelhaftes Boot. Nachdem der Mangel dem Verkäufer gegenüber angezeigt wurde, kommt es nicht zur Behebung des Mangels. Der Käufer beansprucht nunmehr einen finanziellen Ausgleich für den Minderwert des Bootes. Hierbei ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Bootes in mangelfreiem Zustand zu dem tatsächlichen Wert gestanden hätte. Hierbei ist folgende Formel anzuwenden: Wert mit Mangel x vereinbarter Kaufpreis / Wert ohne Mangel = geminderter Kaufpreis. Praxisbeispiel: Herr Müller kauft bei der Yachthandlung Schmidt eine gebrauchte Jeanneau Sun Odyssey 349 zum Kaufpreis von 80.000 €. Zum Zeitpunkt des Kaufvertrages hätte die Jeanneau jedoch einen tatsächlichen Wert (im mangelfreien Zustand) von 96.000 €. Es stellt sich nach Übergabe heraus, dass das Boot einen erheblichen Osmoseschaden am Rumpf sowie einen Defekt an der Bordelektrik hat. Diese Mängel wirken sich auf den tatsächlichen Marktwert der Jeanneau so aus, dass diese im mangelhaften Zustand einen Wert von nur 48.000 € hat. Herr Müller teilt der Yachthandlung Schmidt mit, dass die Mängel vorliegen und diese behoben werden müssen. Bei der Yachthandlung Schmidt ist man der Meinung, dass kein Mangel vorliege, und verweigert kurzerhand die Reparatur. Herr Müller will sich dieses Verhalten nicht bieten lassen, erklärt der Yachthandlung Schmidt die Minderung und kümmert sich selbst um die Sanierung der Mängel. Die Minderung beträgt in diesem Fall 40.000 €. Die Yachthandlung Schmidt weigert sich in der Folge jedoch, die Minderung anzuerkennen, und zahlt die 40.000 € nicht an Herrn Müller aus. Daraufhin wird die spezialisierte Kanzlei Schiller eingeschaltet und fordert die Zahlung von 40.000 € erfolgreich bei der Yachthandlung Schmidt ein. Die Rechtsanwaltskosten trägt die Yachthandlung Schmidt. Beim Bestehen eines Sachmangels hat der Käufer einen Anspruch auf die sog. Minderung, also eine Kompensation in Geld, gegen den Verkäufer, soweit die Nacherfüllung durch den Verkäufer unberechtigterweise verweigert wurde, 2 Mal erfolglos versucht wurde nachzubessern oder es aus sonstigen Gründen nicht zu einer berechtigten Nachbesserung gekommen ist. Der Verkäufer hat dem Käufer dann einen finanziellen Ausgleich für das minderwertige Boot zu leisten. Dieses Recht steht dem Käufer auch bei unerheblichen Mängeln zu.
Rücktritt / Wandlung
In der maritimen Rechtspraxis kommt es immer wieder vor, dass ein Käufer nach dem Erwerb einer Yacht das Vertrauen in das Schiff und den Verkäufer vollständig verliert. Wenn wiederholte Reparaturversuche scheitern, bietet das Gesetz das Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag an. Im Gegensatz zur Minderung wird hierbei der gesamte Vertrag rückabgewickelt: Das Boot geht zurück an den Verkäufer, und der Käufer erhält sein Geld zurück. Früher wurde dieser Vorgang als Wandlung bezeichnet, heute spricht man rechtlich korrekt vom Rücktritt. Ein typisches Praxisbeispiel hierfür ist der Fall von Herrn Schulze, der bei der Yachthandlung Siek eine gebrauchte Hanse 388 für 145.000 € kaufte. Bereits nach fünf Monaten erlitt die Yacht einen schweren Motorschaden am Einbaudiesel. Die Yachthandlung versuchte den Schaden zu beheben, scheiterte jedoch zweimal hintereinander: Jeweils kurz nach der Übergabe trat derselbe Defekt erneut auf. Nach dem nunmehr dritten Motorschaden erklärte Herr Schulze den Rücktritt vom Kaufvertrag, da ihm weitere Reparaturversuche nicht mehr zuzumuten waren. Ein solcher Rücktritt ist gemäß § 440 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Regel dann möglich, wenn die Nacherfüllung zweimal erfolglos versucht wurde oder der Verkäufer sie unberechtigt verweigert. Voraussetzung ist zudem, dass ein erheblicher Mangel vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein erheblicher Mangel in der Regel bereits dann vor, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises überschreitet. Bei einem Motorschaden ist diese Schwelle bei einer Yacht dieser Preisklasse regelmäßig überschritten. Im Falle des Rücktritts kann der Verkäufer einen Nutzungsersatz für die geleisteten Betriebsstunden beanspruchen. Bei Gebrauchtbooten berechnet sich dieser Anspruch des Verkäufers nach der Formel: Gebrauchtkaufpreis mal geleistete Betriebsstunden geteilt durch die erwartbaren Restbetriebsstunden. Bei Neubooten berechnet sich der Anspruch des Verkäufers hingegen nach der Formel: Kaufpreis mal geleistete Betriebsstunden geteilt durch die erwartbaren Gesamtbetriebsstunden. Im Fall von Herrn Schulze konnte die spezialisierte Kanzlei Schiller die Rückzahlung des Kaufpreises von 145.000 €, Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Hanse, erfolgreich durchsetzen. Da der Verkäufer durch die fehlgeschlagene Nacherfüllung seine Pflichten verletzt hatte, musste die Yachthandlung Siek zudem die Kosten für die anwaltliche Vertretung tragen. Damit ist der Rücktritt ein effektives Mittel, um sich von einem mangelhaften Schiff zu lösen und das investierte Kapital zurückzuerlangen.
Arglistige Täuschung
Herr Bach kaufte von Herrn Listig ein gebrauchtes Motorboot vom Typ Quicksilver Activ 755 zum Preis von 35.000 €. Im Kaufvertrag wurde, wie bei Privatverkäufen üblich, die Gewährleistung mit der Formulierung gekauft wie gesehen vollständig ausgeschlossen. Herr Listig wusste jedoch bereits beim Verkauf, dass das Boot einen erheblichen Osmoseschaden am Rumpf aufwies, verschwieg dies jedoch gegenüber dem Käufer. Als Herr Bach den Schaden später entdeckte und die Rücknahme forderte, berief sich der Verkäufer siegessicher auf den Gewährleistungsausschluss. Nachdem Herr Bach die spezialisierte Kanzlei Schiller eingeschaltet hatte, konnte der Sachverhalt rechtlich aufgearbeitet werden. Ein durch uns beauftragter Sachverständiger belegte eindeutig, dass der Schaden bereits vor der Übergabe bestand und dem Verkäufer aufgrund der Art des Schadens bekannt gewesen sein musste. Da Herr Listig den Mangel arglistig verschwiegen hatte, konnte Herr Bach den Vertrag anfechten. Die Rechtsfolge einer solchen Anfechtung ist die vollständige Rückabwicklung des Vertrages. Herr Listig musste das Boot zurücknehmen, den Kaufpreis erstatten und zudem die Kosten für die anwaltliche Vertretung sowie das Gutachten tragen. Von einer arglistigen Täuschung spricht man im Allgemeinen, wenn der Verkäufer vorsätzlich falsche Tatsachen vorspiegelt oder eine bestehende Aufklärungspflicht verletzt. Während ein Verkäufer nicht über offensichtliche optische Mängel aufklären muss, die jeder Käufer selbst wahrnehmen kann, gibt es eine Reihe von Informationen, die zwingend preisgegeben werden müssen. Hierzu gehören insbesondere frühere Havarien und Grundberührungen, da diese den Wert eines Bootes massiv mindern. Auch über das tatsächliche Baujahr, die Anzahl der Vorbesitzer, eine eventuelle Nutzung als Charterboot sowie über schwerwiegende technische Defekte an Motor, Antrieb oder Rumpf wie etwa Osmose muss wahrheitsgemäß informiert werden. Ebenso sind die korrekten Betriebsstunden des Motors und das Vorhandensein einer gültigen CE-Kennzeichnung samt Konformitätserklärung wesentliche Merkmale, über die der Käufer nicht getäuscht werden darf. In der Praxis ist die Beweislast für die Täuschung zwar beim Käufer angesiedelt, doch durch eine präzise anwaltliche Argumentation und die Hinzuziehung erfahrener Gutachter lassen sich solche Ansprüche oft erfolgreich durchsetzen. Oftmals führt bereits die fundierte rechtliche Begründung dazu, dass der Verkäufer einlenkt, um weitere rechtliche oder gar strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Schadensersatz
Der Verkäufer verkauft dem Käufer ein mangelhaftes Boot. Nachdem der Mangel dem Verkäufer gegenüber angezeigt wurde, kommt es nicht zur Behebung des Mangels. Es ist im Weiteren zu differenzieren zwischen dem „kleinen Schadensersatz" und dem „großen Schadensersatz". Beim „kleinen Schadensersatz" behält der Käufer das Boot, kümmert sich selbst um die Mangelbeseitigung und gibt die Kosten für diese an den Verkäufer weiter. Beim „großen Schadensersatz" hingegen wird der Kaufvertrag rückabgewickelt und das Boot an den Verkäufer zurückgegeben. Der Käufer verlangt nunmehr, so gestellt zu werden, als wenn ihm das Boot mangelfrei übergeben worden wäre. Hätte der Käufer das Boot beispielsweise an eine dritte Person zu einem höheren Preis veräußern können, so ist auch dieser entgangene Gewinn erstattungsfähig. Weiter kann der Käufer auch andere Schadenspositionen wie Überführungs-, Kran- und Liegeplatzkosten sowie Kosten für die Registrierung beanspruchen. Praxisbeispiel „kleiner Schadensersatz": Herr Schwarz kauft von Herrn Beck ein gebrauchtes Segelboot vom Typ Dehler 34 zum Kaufpreis von 55.000 €. Es stellt sich heraus, dass der Einbaudiesel bereits bei Übergabe einen Defekt an der Einspritzanlage hatte, wovon Herr Beck jedoch nichts wusste, da dieser den Motor kaum genutzt und überwiegend unter Segeln gefahren ist. Herr Schwarz fordert nun Herrn Beck auf, den Motorschaden zu beheben. Herr Beck will mit der ganzen Sache jedoch nichts mehr zu tun haben und verweigert die Reparatur. Herr Schwarz lässt die Einspritzanlage nunmehr von einer Fachwerft für 4.800 € reparieren, zahlt die Rechnung zunächst aus eigener Tasche und fordert die 4.800 € als Schadensersatz bei Herrn Beck ein. Herr Beck sieht jedoch nicht ein, weshalb er für die Reparaturkosten aufkommen soll. Daraufhin wird die spezialisierte Kanzlei Schiller eingeschaltet und fordert, mit einer rechtlich fundierten Begründung, die Zahlung von 4.800 € erfolgreich bei Herrn Beck ein. Die Rechtsanwaltskosten trägt Herr Beck. Praxisbeispiel „großer Schadensersatz": Der Bootshändler Koch kauft von Herrn Meister ein gebrauchtes Motorboot vom Typ Bayliner Ciera 8 zum Kaufpreis von 65.000 €. Herr Koch lässt das Boot für 1.200 € per Schwertransport zu seinem Standort überführen. Es stellt sich heraus, dass der Rumpf bereits bei Übergabe einen erheblichen Osmoseschaden hatte, wovon Herr Meister jedoch nichts wusste. Herr Koch fordert nun Herrn Meister auf, den Osmoseschaden zu beheben. Herr Meister will mit der ganzen Sache jedoch nichts mehr zu tun haben und verweigert die Reparatur. Die Sanierung des Osmoseschadens würde 12.000 € kosten. Herr Koch hatte zum Zeitpunkt des Kaufvertrags bereits den Kunden Meier, der bereit war, 78.000 € für die Bayliner zu zahlen. Herr Koch möchte das Boot an Herrn Meister zurückgeben und fordert von ihm | 65.000 € Kaufpreis | 13.000 € entgangenen Gewinn | 1.200 € Überführungskosten |. Herr Meister nimmt Herrn Koch nicht ernst und verweigert weiterhin, auf die Forderungen von Herrn Koch einzugehen. Daraufhin wird die spezialisierte Kanzlei Schiller eingeschaltet und überzeugt Herrn Meister, mit einer rechtlich fundierten Begründung, doch noch zur Zahlung von 79.200 € bei Rückgabe der Bayliner. Die Rechtsanwaltskosten trägt Herr Meister. Beim Bestehen eines Sachmangels hat der Käufer einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verkäufer. Der „kleine Schadensersatz" ist eine Art Minderung. Hier kann der Käufer das mangelhafte Boot behalten und verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn ihm ein mangelfreies Boot geliefert worden wäre. Der „kleine Schadensersatz" kommt auch bei unerheblichen Mängeln bzw. Bagatellschäden in Betracht. Der Schadensersatz kann auf diese 3 Dinge gerichtet sein: Den Ersatz des Minderwerts des mangelhaften Bootes. Das führt dann praktisch zum gleichen Ergebnis wie die Minderung. Den Ersatz der Kosten, die erforderlich sind, um den Mangel zu beseitigen. Die allgemeinen Vermögensschäden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit der Kaufsache stehen (zum Beispiel entgangener Gewinn). Wichtig: Beim „kleinen Schadensersatz" gilt das „Entweder-Oder-Prinzip". Der Kunde muss sich also entscheiden, welche Art Schadensersatz er vom Verkäufer verlangt. Beim „großen Schadensersatz" wird der Kaufvertrag vollständig rückabgewickelt, das Boot also zurückgegeben. Es muss jedoch ein erheblicher Mangel vorliegen. Der Käufer hat dann folgende Rechte: Er gibt das Boot zurück und verlangt, so gestellt zu werden, wie wenn das Boot mangelfrei geliefert worden wäre. Insbesondere kann der Kunde den entgangenen Gewinn (zum Beispiel aus Weiterverkauf) sowie Gutachterkosten für die Feststellung des Mangels verlangen. Daneben kann er die Erstattung der Vertragskosten verlangen: Überführungs-, Kran- und Liegeplatzkosten sowie Kosten für die Registrierung.
- FAQs
Offene
Fragen?
Wir prüfen zuerst kostenlos Ihren Fall und kommen dann auf Sie zu. Ein Anruf ist jetzt noch nicht sinnvoll, da wir Ihnen erst nach der Ersteinschätzung gezielt weiterhelfen können.
Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten?
Ja, die Rechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel die Kosten, wenn es sich um eine Verkehrsrechtsschutzversicherung handelt oder das Verkehrspaket mitversichert ist.
Wann fallen Kosten an?
Kosten entstehen erst, wenn wir Ihre Vollmacht erhalten haben und tätig werden, zum Beispiel durch das Erstellen eines Schriftsatzes. Die gesamte Erstprüfung ist kostenlos und unverbindlich. Wenn eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist und diese die Kosten übernimmt, entstehen Ihnen keinerlei Kosten. Auch hier bieten wir im Rahmen der Serviceleistung an, die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung kostenlos zu übernehmen.
Wie läuft die Kommunikation ab?
Die Kommunikation erfolgt ausschließlich per E-Mail und Telefon. So können wir schnell und effektiv auf Ihr Anliegen eingehen.
Kann ich Sie direkt anrufen?
Wir bitten darum, von einem Anruf abzusehen, bevor wir Ihnen die Ersteinschätzung geschickt haben. Nach der Einschätzung kommen wir auf Sie zu, um ein Telefonat zu vereinbaren.
Wie schnell bekomme ich eine Rückmeldung?
Wir arbeiten schnell und bemühen uns, Ihnen so schnell wie möglich eine fundierte Ersteinschätzung zu geben.
Muss ich die Vollmacht sofort unterschreiben?
Nein, Sie müssen die Vollmacht nicht sofort unterschreiben. Wir kontaktieren Sie nach der Ersteinschätzung, um das weitere Vorgehen zu besprechen.
Was passiert, wenn ich die Vollmacht unterschreibe?
Sobald wir die unterschriebene Vollmacht erhalten, können wir mit der weiteren rechtlichen Bearbeitung Ihres Falls beginnen.
Was passiert, wenn ich mich gegen eine Zusammenarbeit entscheide?
Sofern wir keine unterschriebene Vollmacht erhalten haben, werden wir den Vorgang bei uns schließen und es fallen keine Kosten an. Die Ersteinschätzung ist kostenlos.
Wie lange dauert es, bis ich die Ersteinschätzung erhalte?
Wir arbeiten schnell und werden Ihnen die Ersteinschätzung in der Regel innerhalb von 24 Stunden nach Eingang Ihrer Anfrage zukommen lassen.
Was passiert, wenn die Ersteinschätzung negativ ausfällt?
Sollte die Ersteinschätzung negativ ausfallen, entstehen Ihnen keine Kosten.
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Bundesweit tätig für Ihre Rechte beim Bootskauf
Wir sind bundesweit tätig und bieten unsere Expertise allen Bootskäufern und Verkäufern in Deutschland an. Dabei sind wir jedoch keine reine Online-Plattform, sondern arbeiten mit einem festen Standort, an dem wir unsere Dienstleistungen anbieten.
Unser Team ist darauf spezialisiert, Ihre Rechte durchzusetzen, und wir setzen auf direkte Kommunikation und individuelle Beratung. Trotz unserer deutschlandweiten Reichweite können Sie sich jederzeit auf unsere kompetente Unterstützung verlassen – sowohl online als auch an unserem Standort.